BGBl. I Nr. 119/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 93, (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
- Absatz 2,80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
- Absatz 3,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
- Ziffer einsdem Gehalt und
- Ziffer 2den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. - Absatz 4,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
- Ziffer einsfür die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
- Ziffer 2für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
- Ziffer 3für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
- Ziffer 4für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
- Ziffer 5für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
- Ziffer 6für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. - Absatz 5,Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
- Ziffer einsdie Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder
- Ziffer 2die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
- Litera aParagraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,
- Litera bParagraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder
- Litera cParagraph 44, Absatz 7, LLDG 1985
ermäßigt war oder - Ziffer 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
- Ziffer 4der Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
- Ziffer 5die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, BDG 1979 herabgesetzt war,
so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt. - Absatz 6,Der nach Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
- Ziffer einsZeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
- Ziffer 2Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
- Litera aIn Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.
- Litera bDienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 f, Absatz eins und 2 GehG ergibt.
- Litera cZeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
- Ziffer 3Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
- Ziffer 4Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
- Ziffer 5Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
- Absatz 7,Die Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
- Ziffer einsder in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,
- Ziffer 2von Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, BDG 1979 und
- Ziffer 3von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d
für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht. - Absatz 8,Die Absatz 5 und 6 sind auf Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraphen 15, oder 15a BDG 1979 liegen. Solche Zeiten
zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht. Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 b, BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.
- Absatz 9,Der Vergleichsruhegenuß darf
- Ziffer einsdie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und
- Ziffer 240% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
Paragraph 7, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist anzuwenden. - Absatz 10,Der Emeritierungsbezug beträgt
- Ziffer einsim Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,
- Ziffer 2im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90%
des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat. - Absatz 11,Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz „Aktivzulage” genannt - gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
- Absatz 12,Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.
Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß
- Ziffer einsdie Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,3125 Prozentpunkte beträgt und
- Ziffer 2die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.
- Absatz 12 a,Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Absatz 12, Ziffer eins, für Vergleichsruhegenusszulagen,
- Ziffer einsdie erstmals im Jahr 2003 zu bemessen sind,0,2708 Prozentpunkte,
- Ziffer 2die erstmals im Jahr 2004 zu bemessen sind,0,2917 Prozentpunkte.
- Absatz 13,Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
- Ziffer einsfür jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
- Ziffer 2für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war. - Absatz 14,Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 12, nicht übersteigen.
- Absatz 15,Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
- Absatz 16,Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
- Absatz 17,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
- Absatz 18,Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.