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BGBl. I Nr. 119/2002

kundgemacht 09.08.2002 RIS↗Parlament↗
119. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 13 § 0↗RIS↗
§ 62geändertAbs 2 (aufgehoben); Abs 4 Tabelle, (entfallen); Abs 5; Abs 6 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 01.02.1991 – 09.08.2002 · idF BGBl. Nr. 276/1991 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 10.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 § 62↗RIS↗
Amtstitel
§ 62.
(1) Der Lehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann dem Lehrer an Stelle seines Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Der Lehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
(4) Den Lehrern kommen folgende Amtstitel zu:
---------------------------------------------------------------------
Verwendungsgruppe und Schulart
ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
Planstelle
Amtstitel
L 2a 2, L 2a 1 land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
-
10
Lehrer
Berufsschullehrer
Berufsschuloberlehrer
Leiter
Berufsschuldirektor
L 1 land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
-
Lehrer
Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)
-
Leiter
Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
-
10
Lehrer
Fachschullehrer,
Fachschuloberlehrer
Leiter
Fachschuldirektor
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3 Lehrer für einzelne Gegenstände
-
10
Lehrer für den betreffenden Gegenstand
Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz:
zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werkerziehung, Oberlehrer mit demselben Zusatz:
zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung
I ab Gehalts- I I Lehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
I  stufe (§ 55  I            I
Verwendungsgruppe  I  Abs. 1  des  I Planstelle I    Amtstitel
und Schulart    I Gehaltsgeset- I            I
I  zes 1956)  I            I
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2, L 2a 1      I      -      I Lehrer    I Berufsschullehrer
land- und forstwirt- I      10      I            I Berufsschulober-
schaftliche Berufs-  I              I            I  lehrer
schulen              I              I            I
------------------------------------------------
I              I Leiter    I Berufsschul-
I              I            I  direktor
---------------------------------------------------------------------
L 1                  I      -      I Lehrer    I Professor d.
land- und forstwirt- I              I            I  (unter Hinzu-
schaftliche Fach-    I              I            I  fügung der Be-
schulen              I              I            I  zeichnung der
I              I            I  Schule)
------------------------------------------------
I      -      I Leiter    I Direktor d.
I              I            I  (unter Hinzu-
I              I            I  fügung der Be-
I              I            I  zeichnung der
I              I            I  Schule)
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2, L 2a 1,      I              I            I
L 2b 1              I      -      I Lehrer    I Fachschullehrer
land- und forst-    I      10      I            I Fachschulober-
wirtschaftliche      I              I            I  lehrer
Fachschulen          I              I            I
------------------------------------------------
I      -      I Leiter    I Fachschuldirektor
---------------------------------------------------------------------
I      -      I            I Lehrer mit einem
I              I            I  das Unter-
I              I            I  richtsfach
I              I            I  bezeichnenden
I              I            I  Zusatz: zB
I              I            I  Religions-
I              I            I  lehrer, Sprach-
I              I            I  lehrer,
L 2a 2, L 2a 1,      I              I            I
L 2b 1, L 3          I              I            I Lehrer für Musik-
I              I            I  erziehung,
Lehrer für einzelne  I              I            I
Gegenstände          I              I            I Lehrer für Werk-
I              I            I  erziehung,
I      10      I Lehrer für I Oberlehrer mit
I              I den betref-I  demselben Zu-
I              I fenden    I  satz:
I              I Gegenstand I  zB Religions-
I              I            I  oberlehrer,
I              I            I  Sprachober-
I              I            I  lehrer,
I              I            I Oberlehrer für
I              I            I  Musikerziehung,
I              I            I Oberlehrer für
I              I            I  Werkerziehung
Lehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
(5) Wird ein Lehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
und steht ihm in (6) Die Wirkung der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch 1. die Schuld des Lehrers gering ist,
hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel. 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen.
Anmerkung
Die Verwendungsgruppenbezeichnung wurde der üblichen Schreibweise (z.B. statt „L 2 a 2“ richtig „L 2a 2“) angepasst.
(z.B. statt "L 2 a 2" richtig "L 2a 2") angepaßt.
Schlagworte
Überstellung, Schulleiter