Absatz eins,Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß Paragraph 12 a, VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.
BGBl. I Nr. 11/2002
11. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29bneu
Schadenregulierungsbeauftragter
Paragraph 29 b,
- Absatz 2,Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (Paragraph 29,) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß Paragraph 12 a, VAG erfüllt werden.