Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 122/2002

kundgemacht 09.08.2002 RIS↗Parlament↗
122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden und das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen aufgehoben wird (EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996) 53 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.07.1996 – 31.07.2002 · idF BGBl. Nr. 410/1996 · danach: BGBl. I Nr. 122/2002 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.08.2002 – 30.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 122/2002 · danach: BGBl. I Nr. 40/2017 § 18↗RIS↗
ABSCHNITT 5
Allgemeine Vorschriften
Auflage- und Aushangpflicht
§ 18.
(1) Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.
(2) Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt, wenn dieses Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden.
Schlagworte
Auflagepflicht, Tagesarbeitszeit