BGBl. I Nr. 123/2002
123. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 1; Abs 2
§ 13.
(1) Die Unbeschadet des Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG werden die Angelegenheiten, die das dem Verfassungsgerichtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, werden unter der Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers vom Präsidenten geführt.
(2) Vor allen Ernennungen, die das Verwaltungspersonal betreffen, Vor wichtigen Personalmaßnahmen, insbesondere vor Aufnahmen in den Personalstand und vor der Betrauung von Angehörigen des Verwaltungspersonals mit leitenden Funktionen, ist der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den ständigen Referenten des Verfassungsgerichtshofes bestehende Personalsenat zu hören.