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BGBl. I Nr. 123/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗Parlament↗
123. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2002× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 11 § 0↗RIS↗
§ 72geändertI: Abs 3
in Kraft 01.01.1991 – 30.09.2002 · idF BGBl. Nr. 329/1990 · danach: BGBl. I Nr. 123/2002 § 72↗RIS↗
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 123/2002 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 § 72↗RIS↗
I. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
§ 72.
(1) Die von der Bundesversammlung, von dem Nationalrat oder von einem Landtag beschlossenen Anklagen werden beim Verfassungsgerichtshofe durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Sitzung erhoben, in der der Anklagebeschluß gefaßt worden ist.
(2) Der betreffende Vertretungskörper hat zugleich die Mitglieder zu bezeichnen, die mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshofe beauftragt sind.
(3) Bei einer Anklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. d e bis g h des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der Landesregierung.