BGBl. I Nr. 132/2002
132. Bundesgesetz: 2. Abgabenänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EG-VAHG), das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen); Abs 3 bis Abs 6 (neu)
Steuersätze
§ 4.
(1) Die Tabaksteuer beträgt:
1. für Zigaretten, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten Betrag je 1 000 Stück in Höhe von 15% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse nach Abs. 3;
2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 32,7 Euro je 1 000 Stück;
3. für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
4. für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 4) des abgelaufenen Kalenderjahres im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Diese Preisklasse ist jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten, für die die Tabaksteuerschuld im nächstfolgenden Kalenderjahr entsteht, zugrunde zu legen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beträgt die Tabaksteuer für Zigaretten,
a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 17. August 2002 entsteht, 19,11 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 € je 1 000 Stück;
b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 16. August 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, 21,38 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) mindestens aber 75 € je 1 000 Stück.
(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, abgerundet auf volle Beträge. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.