ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (Paragraph 118 a,), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Paragraph 119,), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (Paragraph 119 a,), einer Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
BGBl. I Nr. 134/2002
134. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 126cneu
Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
Paragraph 126 c, (1) Wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert oder sonst zugänglich macht, dass sie zur Begehung einer der in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- Absatz 2,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Absatz eins, genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den Paragraphen 118 a, 119, 119 a, 126 a, oder 126b bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.