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BGBl. I Nr. 134/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗Parlament↗
134. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 10231 § 0↗RIS↗
§ 130geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1975 – 30.09.2002 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 134/2002 § 130↗RIS↗
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · danach: BGBl. I Nr. 112/2015 § 130↗RIS↗
Gewerbsmäßiger Diebstahl und Bandendiebstahl Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
§ 130. Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.