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BGBl. I Nr. 134/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗Parlament↗
134. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 10231 § 0↗RIS↗
§ 278cneu
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · danach: BGBl. I Nr. 103/2011 § 278c↗RIS↗

Terroristische Straftaten

Paragraph 278 c,

  1. Absatz eins,Terroristische Straftaten sind
    1. Ziffer eins
      Mord (Paragraph 75,),
    2. Ziffer 2
      Körperverletzungen nach den Paragraphen 84 bis 87,
    3. Ziffer 3
      erpresserische Entführung (Paragraph 102,),
    4. Ziffer 4
      schwere Nötigung (Paragraph 106,),
    5. Ziffer 5
      gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2,,
    6. Ziffer 6
      schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126,) und Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,
    7. Ziffer 7
      vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (Paragraphen 169, 171, 173, 175, 176, 177 a, 177 b, 178,) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 180,),
    8. Ziffer 8
      Luftpiraterie (Paragraph 185,),
    9. Ziffer 9
      vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186,) oder
    10. Ziffer 10
      eine nach Paragraph 50, des Waffengesetzes 1996 oder Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,
    wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
  2. Absatz 2,Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Absatz eins, begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.