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BGBl. I Nr. 134/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗Parlament↗
134. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 423 § 0↗RIS↗
§ 149mgeändertVIII. Besondere Durchführungsbestimmung…: Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.1998 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · danach: BGBl. I Nr. 134/2002 § 149m↗RIS↗
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004 § 149m↗RIS↗
VIII. Besondere Durchführungsbestimmungen
§ 149m.
(1) Sämtliche Aufnahmen Ergebnisse der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einer Telekommunikation und – wenn das Gericht die Überwachung angeordnet hat – einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel sowie sämtliche Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden, sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in Bild- oder Schriftform übertragen wurden.
(2) Anträge auf Überwachung oder Datenabgleich (Abs. 1) und ihnen stattgebende Beschlüsse sowie Bilder und schriftliche Aufzeichnungen der im Abs. 1 erwähnten Aufnahmen in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung und schriftliche Aufzeichnungen der Ergebnisse eines automationsunterstützten Datenabgleichs sind zunächst getrennt aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem Beschuldigten gegenüber rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch bei Erhebung der Anklage. Bis zur Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Beschuldigten können sie von der Einsicht durch diesen oder dessen Verteidiger und durch die in § 50 Abs. 1 genannten Personen ausgenommen werden, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls der Zweck der Untersuchung oder Persönlichkeitsrechte von der Überwachung betroffener oder in den Datenabgleich einbezogener Personen gefährdet wären; im übrigen gilt § 45 Abs. 2.
(3) Solange Bilder und schriftliche Aufzeichnungen in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anträgen, Beschlüssen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluß aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
Schlagworte
Geheimnisschutz, Bildform