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BGBl. I Nr. 134/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗Parlament↗
134. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 423 § 0↗RIS↗
§ 83aneu
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004 § 83a↗RIS↗

Paragraph 83 a,

Von der Beendigung des Strafverfahrens durch Zurücklegung der Anzeige, durch Rücktritt von der Verfolgung nach den Bestimmungen des römisch neun a. Hauptstückes, durch Einstellung des Verfahrens oder durch Freispruch ist jene Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu verständigen, welche die Anzeige erstattet hat. Die Verständigung obliegt in den Fällen der Zurücklegung der Anzeige oder der Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 90 und im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach dem römisch neun a. Hauptstück der Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen dem Gericht.