Absatz eins,Über die Unterbreitung eines Sachverhalts im Sinne von Artikel 14, des Statuts an den Internationalen Strafgerichtshof entscheidet die Bundesregierung.
BGBl. I Nr. 135/2002
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen
Strafgerichtshof
Paragraph 6,
- Absatz 2,In den in Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Fällen kommt die Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht.