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BGBl. I Nr. 136/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗Parlament↗
136. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2002× zu RPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspraktikantengesetz (RPG) 12 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1988 – 31.08.2002 · idF BGBl. Nr. 644/1987 · danach: BGBl. I Nr. 136/2002 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 136/2002 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 6↗RIS↗
Gestaltung der Ausbildung
§ 6.
(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist - soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist - auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
(2) Bei fortgeschrittener Ausbildung ist der Rechtspraktikant unter Anleitung des Richters auch zur Entgegennahme mündlichen Anbringens und zu Vernehmungen außerhalb von Streit- und Hauptverhandlungen heranzuziehen.
(3) Rechtspraktikanten, die im zweiten Ausbildungsjahr stehen, können nach einer neunmonatigen Ausbildung bei Gericht unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei der einer Staatsanwaltschaft oder einer Justizanstalt ausgebildet werden.