BGBl. I Nr. 138/2002
138. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertAbs 2
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
§ 21.
(1) Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Bund bzw. der zuständige Unfallversicherungsträger.