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BGBl. I Nr. 150/2002

kundgemacht 23.08.2002 RIS↗Parlament↗
150. Bundesgesetz: Bundessozialämterreformgesetz – BSRG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen sowie das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Bundessozialämterreformgesetz – BSRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 2316 § 0↗RIS↗
§ 53geändert
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 139/1997 · danach: BGBl. I Nr. 150/2002 § 53↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2003 · idF BGBl. I Nr. 150/2002 § 53↗RIS↗
ABSCHNITT XIII.
Anzeige- und Ersatzpflicht.
§ 53.
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
Schlagworte
Anzeigepflicht