BGBl. I Nr. 150/2002
150. Bundesgesetz: Bundessozialämterreformgesetz – BSRG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen sowie das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Bundessozialämterreformgesetz – BSRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92geändertZ 3
… 4 unveränderte Absätze
ABSCHNITT V.
Vertretung der Versorgungswerber.
§ 92.
Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:
1. Rechtsanwälte und Notare;
2. Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);
3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Bundesämtern dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Schiedskommission Bundesberufungskommission allgemein beauftragt sind.
Anmerkung