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BGBl. I Nr. 156/2002

kundgemacht 04.10.2002 RIS↗Parlament↗
156. Bundesgesetz: Änderung der Konkursordnung, Einführung eines Bundesgesetzes, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird und Änderung des Glücksspielgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, eingeführt wird, das Glücksspielgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 156/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 2 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 59/2001 · danach: BGBl. I Nr. 156/2002 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 20.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 156/2002 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 20↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Sportförderung
§ 20.
(1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986 jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 31 976 000 Euro zur Verfügung.
(2) Ab dem 1. Jänner 2000 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1999 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jener des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.
(3) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den §§ 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Abs. 1 und 2 übersteigt.
(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund Bundes für die Jahre 2000 bis 2002 2003 für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 292/1986, 43/2002 jährlich einen Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2002 jeweils 440 Millionen Schilling nicht unterschreiten und im Jahre 2000 460 Millionen Schilling, im Jahre 2001 480 Millionen Schilling und im Jahre 2002 36 336 400 Euro nicht überschreiten. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2003 jeweils 31 976 074 Euro (440 Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 2000 33 429 504 Euro (460 Millionen Schilling), im Jahre 2001 34 882 960 Euro (480 Millionen Schilling) und in den Jahren 2002, 2003 36 336 400 Euro nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres (das [das sind für das Jahr 2000 31 976 074 Euro ( 440 Millionen Schilling) Schilling)] monatlich in gleichbleibenden gleich bleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.