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BGBl. I Nr. 158/2002

kundgemacht 08.10.2002 RIS↗Parlament↗
158. Bundesgesetz: Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, des Energieabgabenvergütungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie des Versicherungssteuergesetzes und Errichtung eines Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie eines Bundesgesetzes, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden
Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Versicherungssteuergesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie ein Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden, errichtet werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) 3 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 4
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 103/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 158/2002 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 158/2002 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 6↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, übersteigen.
(2) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, übersteigen.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 Euro und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 385 420 376 Euro und bis zum 1. November weitere 385 420 376 Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(4) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind ab 2003 jährlich bis spätestens 5. Februar 21 801 850 Euro an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im Jahr 2002 18 168 209 Euro an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.
(5) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Abs. 3 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.