BGBl. I Nr. 158/2002
158. Bundesgesetz: Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, des Energieabgabenvergütungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie des Versicherungssteuergesetzes und Errichtung eines Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie eines Bundesgesetzes, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden
Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Versicherungssteuergesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie ein Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden, errichtet werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertZ 2
Konten
§ 25.
Die MV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Abfertigungsanspruches. Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Bilanzstichtag sowie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für das Beiträge geleistet wurden, schriftlich über
1. die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
2. die im für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,
3. die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
… 3 unveränderte Absätze
4. die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
5. die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft zum Bilanzstichtag bzw. zum Stichtag der Erstellung des Kontoauszuges
zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Z 1 bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann im gegenseitigen Einvernehmen dem Anwartschaftsberechtigten auf diese Information auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit bei der MV-Kasse ermöglicht werden.