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BGBl. I Nr. 168/2002

kundgemacht 23.12.2002 RIS↗
168. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Militärauszeichnungsgesetz (MAG) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/2002× zu MAG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 24.12.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 168/2002 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
  2. Absatz 2,Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
  3. Absatz 3,Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.