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BGBl. I Nr. 168/2002

kundgemacht 23.12.2002 RIS↗
168. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Militärauszeichnungsgesetz (MAG) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/2002× zu MAG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 24.12.2002 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 168/2002 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
    2. Ziffer 2
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
      1. Litera a
        bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
      2. Litera b
        jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.
    3. Ziffer 3
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 2, Litera b, vorliegen.
    4. Ziffer 4
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
  2. Absatz 2,Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.