BGBl. I Nr. 168/2002
168. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Militärauszeichnungsgesetz (MAG) wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13,
Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung durch Verordnung näher zu bestimmen.