hinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den
BGBl. I Nr. 168/2002
168. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Militärauszeichnungsgesetz (MAG) wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen Paragraph 6zweiter Satz und Paragraph 7,, die Bundesregierung und
- Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.