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BGBl. I Nr. 168/2002

kundgemacht 23.12.2002 RIS↗
168. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Militärauszeichnungsgesetz (MAG) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/2002× zu MAG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 24.12.2002 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 168/2002 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
  2. Absatz 2,Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
  3. Absatz 3,Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.
  4. Absatz 4,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.