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BGBl. I Nr. 168/2002

kundgemacht 23.12.2002 RIS↗
168. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Militärauszeichnungsgesetz (MAG) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/2002× zu MAG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 24.12.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 168/2002 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 9↗RIS↗

3. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
  2. Absatz 2,Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
    1. Ziffer eins
      der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
      1. Litera a
        Wehrdienstmedaille in Bronze,
      2. Litera b
        Wehrdienstmedaille in Silber,
      3. Litera c
        Wehrdienstmedaille in Gold,
    2. Ziffer 2
      langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
      1. Litera a
        Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
      2. Litera b
        Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
      3. Litera c
        Wehrdienstzeichen 1. Klasse
      und
    3. Ziffer 3
      von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.
  3. Absatz 3,Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
  4. Absatz 4,Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  5. Absatz 5,Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.