Absatz eins,Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
BGBl. I Nr. 168/2002
168. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Militärauszeichnungsgesetz (MAG) wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
3. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung
Paragraph 9,
- Absatz 2,Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
- Ziffer einsder Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
- Litera aWehrdienstmedaille in Bronze,
- Litera bWehrdienstmedaille in Silber,
- Litera cWehrdienstmedaille in Gold,
- Ziffer 2langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
- Litera aWehrdienstzeichen 3. Klasse,
- Litera bWehrdienstzeichen 2. Klasse,
- Litera cWehrdienstzeichen 1. Klasse
und - Ziffer 3von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.
- Absatz 3,Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
- Ziffer einshinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
- Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
- Absatz 4,Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
- Absatz 5,Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.