Absatz eins,Die auf Grund
- Ziffer einsdes Hauptwohnsitzes,
- Ziffer 2dann des Dienstortes
eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.