Absatz eins,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Heilmasseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Heilmasseur beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
- Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
- Ziffer 2dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
- Ziffer 3dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
- Ziffer 4dann der in Aussicht genommene Dienstort und
- Ziffer 5schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
gelegen ist, zu beantragen. Dies gilt auch für die Nostrifikation von Lehraufgaben.