Absatz eins,Die auf Grund
- Ziffer einsdes Berufssitzes eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
- Ziffer 2des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung einzuschränken, wenn ein Heilmasseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, erfüllt sind.