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BGBl. I Nr. 169/2002

kundgemacht 23.12.2002 RIS↗Parlament↗
169. Bundesgesetz: Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG und Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des MTD-Gesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) erlassen wird, und mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das MTD-Gesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 169/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) neu § 0↗RIS↗
§ 61neu
in Kraft 01.04.2003 – 31.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 169/2002 · danach: BGBl. I Nr. 33/2015 § 61↗RIS↗

Zusatzbezeichnungen

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß Paragraph 62, Absatz eins, berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ anfügen.
  2. Absatz 2,Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß Paragraph 62, Absatz 2, berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ anfügen.
  3. Absatz 3,Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Spezialqualifikationen berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Absatz eins bis 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit den Zusatzbezeichnungen gemäß Absatz eins bis 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Bezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Zusatzbezeichnungen
    ist verboten.