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BGBl. I Nr. 169/2002

kundgemacht 23.12.2002 RIS↗Parlament↗
169. Bundesgesetz: Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG und Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des MTD-Gesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) erlassen wird, und mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das MTD-Gesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 169/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) neu § 0↗RIS↗
§ 63neu
in Kraft 01.04.2003 – 23.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 169/2002 · danach: BGBl. I Nr. 90/2006 § 63↗RIS↗

Spezialqualifikationen - EWR

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie gilt als Qualifikationsnachweis zur Durchführung von Spezialqualifikationen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder
    2. Ziffer 2
      einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
    entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2,EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Spezialqualifikation Elektrotherapie oder
    2. Ziffer 2
      der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung gemäß Ziffer eins bis 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (Paragraph 8, Absatz 3 und 4) sowie der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen ist an die Bedingung
    1. Ziffer eins
      der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      des Nachweises von Berufserfahrung
    zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
  5. Absatz 5,Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
  6. Absatz 6,Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich eine Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 auszuüben, beurteilt werden.
  7. Absatz 7,Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Absatz 2, hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Nähere Vorschriften über
    1. Ziffer eins
      die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
    2. Ziffer 2
      die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
    hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.