Absatz eins,Medizinische Masseure und Heilmasseure, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung von Spezialqualifikationen absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland
- Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
- Ziffer 2dann der Wohnsitz,
- Ziffer 3dann der Berufssitz,
- Ziffer 4dann der Dienstort und
- Ziffer 5schließlich der Ort der Berufsausübung
gelegen ist, zu beantragen.