Absatz eins,Die Abhaltung einer Ausbildung für Lehraufgaben bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
- Ziffer 2das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und
- Ziffer 3ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.