Absatz eins,Wer
- Ziffer einsberufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
- Ziffer 2eine Tätigkeit unter einer unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
- Ziffer 3einer oder mehreren in Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 46, Absatz 4, 5, oder 6 oder Paragraph 61, Absatz 4enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.