Absatz eins,Soweit nicht bereits nach Paragraph 119, erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß Paragraph 121, zu genehmigende Aufbereitungsanlage folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsdie in der Aufbereitungsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;
- Ziffer 2eine Beschreibung des Zustands des Geländes der Aufbereitungsanlage;
- Ziffer 3die Quellen der Emissionen aus der Aufbereitungsanlage;
- Ziffer 4Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Aufbereitungsanlage in jedes Umweltmedium;
- Ziffer 5die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
- Ziffer 6Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
- Ziffer 7Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
- Ziffer 8sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 121,;
- Ziffer 9eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins und 4 erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (Paragraph 121, Absatz 6,), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.