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BGBl. I Nr. 22/2002

kundgemacht 11.01.2002 RIS↗Parlament↗
22. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes und Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 3 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1
in Kraft 11.08.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 85/2000 · danach: BGBl. I Nr. 22/2002 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 22/2002 · danach: BGBl. I Nr. 72/2009 § 6↗RIS↗
Bundesminister für Inneres
§ 6.
(1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit erfolgt durch besonderes Bundesgesetz.
(2) Die der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung krimineller Verbindungen oder, wenn wegen der hiezu gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt eine besondere Ausbildung erforderlich ist, zur Beendigung gefährlicher Angriffe aus Organen gemäß Abs. 2 Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am 1. Juli 1997 bereits bestanden haben.