BGBl. I Nr. 2/2002
2. Bundesgesetz: 26. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (26. Novelle zum GSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 215geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
ABSCHNITT IV
Vermögensverwaltung
Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 215.
(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Krankenversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.