Absatz eins,Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
- Ziffer einsehrenamtlich,
- Ziffer 2berufsmäßig oder
- Ziffer 3als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
ausgeübt werden.