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BGBl. I Nr. 30/2002

kundgemacht 18.01.2002 RIS↗Parlament↗
30. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter und Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanitätergesetz (SanG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.07.2002 – 21.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 30/2002 · danach: BGBl. I Nr. 16/2020 § 14↗RIS↗

4. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung

Allgemeines

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
    1. Ziffer eins
      ehrenamtlich,
    2. Ziffer 2
      berufsmäßig oder
    3. Ziffer 3
      als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
    ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
    1. Ziffer eins
      der Absolvierung von Fortbildungen gemäß Paragraph 50, sowie
    2. Ziffer 2
      einer Rezertifizierung gemäß Paragraph 51,
  3. Absatz 3,Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Absatz eins, Ziffer 2, setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß Paragraphen 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß Paragraphen 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß Paragraphen 43 und 44 voraus.