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BGBl. I Nr. 30/2002

kundgemacht 18.01.2002 RIS↗Parlament↗
30. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter und Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanitätergesetz (SanG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.07.2002 – 19.10.2007 · idF BGBl. I Nr. 30/2002 · danach: BGBl. I Nr. 57/2008 § 19↗RIS↗

Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR

Paragraph 19,

Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 20, (Nostrifikation) festgestellt und
  2. Ziffer 2
    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.