BGBl. I Nr. 33/2002
33. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes, des Apothekengesetzes, des Medizinproduktegesetzes und des Arzneibuchgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz und das Arzneibuchgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3 (aufgehoben)
Befugnis
§ 36.
(1) In Von Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an die in Pflege der Anstalt befindlichen oder in der Anstalt wohnhaften Personen abgegeben werden.
1. Krankenanstalten,
2. Anstaltsapotheken und
3. die in der Pflege der Anstalt befindlichen oder in der Anstalt wohnhaften Personen
abgegeben werden.
(2) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2002)