38. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete 1995
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete 1995 wiederverlautbart wird
§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,Paragraph eins, (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,
1.Ziffer eins
ständig
a)Litera a
als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
b)Litera b
zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
2.Ziffer 2
vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,
kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.
(2)Absatz 2,Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.
(3)Absatz 3,Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(4)Absatz 4,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.