Absatz eins,Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
BGBl. I Nr. 38/2002
38. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete 1995
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete 1995 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen
- Ziffer einsan der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
- Ziffer 2an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
Diese Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wird. Dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht. - Absatz 3,In einer Verordnung nach Paragraph eins, sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
- Ziffer einsbeim Bundesministerium für Landesverteidigung und
- Ziffer 2bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
- Absatz 4,Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.