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BGBl. I Nr. 38/2002

kundgemacht 28.02.2002 RIS↗
38. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete 1995
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete 1995 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2002× zu SperrGG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.03.2002 – 26.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 38/2002 · danach: BGBl. I Nr. 99/2006 § 4↗RIS↗

Paragraph 4, (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.

  1. Absatz 2,Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
    2. Ziffer 2
      für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
  2. Absatz 3,Die zuständigen militärischen Dienststellen nach Paragraph 3, Absatz 5, können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.