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BGBl. I Nr. 38/2002

kundgemacht 28.02.2002 RIS↗
38. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete 1995
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete 1995 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2002× zu SperrGG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.03.2002 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 38/2002 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
    2. Ziffer 2
      unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
    3. Ziffer 3
      gegen eine mit einer Erlaubnis nach Paragraph 3, Absatz 4, oder Paragraph 4, Absatz 3, verbundene Bedingung oder Auflage verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 2 200 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.