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BGBl. I Nr. 3/2002

kundgemacht 04.01.2002 RIS↗Parlament↗
3. Bundesgesetz: 25. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (25. Novelle zum BSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2002× zu BSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 328 § 0↗RIS↗
§ 204geändertAbs 5
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 22/1994 · danach: BGBl. I Nr. 3/2002 § 204↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 30.04.2003 · idF BGBl. I Nr. 3/2002 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 204↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Rechnungsabschluß und Nachweisungen
§ 204.
(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
(2) Der Versicherungsträger hat statistische Nachweisungen zu verfassen.
(3) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung hat der Versicherungsträger für jede dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) und für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.
(5) Der Versicherungsträger hat die von der Generalversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen vier Monaten nach der Beschlußfassung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ im Internet zu verlautbaren.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung