BGBl. I Nr. 40/2002
40. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändert
Ermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 17.
Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 11 genannten Normen verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 bis 3 und 2) zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung insoweit zu ermitteln und zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.