Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 45/2002

kundgemacht 26.03.2002 RIS↗Parlament↗
45. Bundesgesetz: E-Geldgesetz und Änderung des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) erlassen und mit dem das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 13 § 0↗RIS↗
§ 69geändertXIV. Aufsicht: Text
in Kraft 01.04.2002 – 01.04.2002 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 · danach: BGBl. I Nr. 45/2002 § 69↗RIS↗
in Kraft 02.04.2002 – 30.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 45/2002 · danach: BGBl. I Nr. 100/2002 § 69↗RIS↗
XIV. Aufsicht
§ 69.
Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes und, des Beteiligungsfondsgesetzes und des E-Geldgesetzes durch
1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,
… 4 unveränderte Absätze
2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,
3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15 und
4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.