BGBl. I Nr. 46/2002
46. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 (VAG-Novelle 2002)
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (VAG-Novelle 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 5; Abs 6 (entfallen)
§ 31.
(1) Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließen, die unter § 30 Abs. 1 fallen, haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung zu bestellen, der seinen Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland hat. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Art. 12a Abs. 4 der Richtlinie 88/357/EWG in der Fassung von Art. 6 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 8. November 1990, S 44) bestellt ist.
(2) Der FMA sind vor Aufnahme des Betriebes Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr Name und Anschrift des Beauftragten sowie danach Name und Anschrift jedes neu bestellten Beauftragten unverzüglich mitzuteilen erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen einen Schadenregulierungsvertreter im Inland bestellt hat.
(3) Der Beauftragte muß über die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Vertretung Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Versicherungsunternehmens Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Schadenregulierungsvertreters mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur jederzeitigen Erfüllung Verfügung gestellt werden, so muss diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der sich aus Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Schadenregulierung ergebenden Verpflichtungen Person oder der Anschrift des Versicherungsunternehmens verfügen Schadenregulierungsvertreters unverzüglich mitzuteilen.
(4) Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluß des Versicherungsvertrages Name Ansprüche auf die Ersatzleistung können außer gegen den Schädiger und Anschrift des Beauftragten mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt den Versicherer bei im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Verträgen auch gegen den Schadenregulierungsvertreter geltend gemacht werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Beauftragte ist bevollmächtigt, das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Schadenregulierung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadenregulierung können außer gegen den Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegen den Beauftragten geltend gemacht gegenüber dem Schadenregulierungsvertreter erfüllt werden.