Förderungsausmaß
§ 27.
Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlage festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 6 50 vH der förderbaren Kosten, im Falle der Z 7 die förderbaren Kosten nicht übersteigen. Bei Pilotanlagen können Förderungen bis zur Höhe der förderbaren Kosten gewährt werden. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 5 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten, im Falle des § 24 Z 6 sowie bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.
Schlagworte
Wirkungsgrad