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BGBl. I Nr. 4/2002

kundgemacht 04.01.2002 RIS↗Parlament↗
4. Bundesgesetz: 29. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (29. Novelle zum B-KUVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2002× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 225 § 0↗RIS↗
§ 119geändert
in Kraft 01.08.1996 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 414/1996 · danach: BGBl. I Nr. 4/2002 § 119↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 4/2002 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 119↗RIS↗
Gegenseitige Verwaltungshilfe
§ 119.
Die Versicherungsanstalt und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne des § 3 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 565/1978, I Nr. 165/1999, im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen der Versicherungsanstalt und den übrigen Trägern der Sozialversicherung (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger), die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.
Schlagworte
Meldeverfahren